Aktuelles

Genehmigungsfreier Ausbau / (Teil)-Ausbau von Dachgeschossen / Anbau von Wintergärten

 

In der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Lautrach ist festgelegt, dass Dachgeschosse, soweit diese ausgebaut sind sowie neu errichtete Wintergärten zur Beitragsberechnung herangezogen werden.

 

Da bei verfahrensfreien Ausbauten (ohne Baugenehmigungspflicht) die Gemeinde- verwaltung keine Unterlagen (Bauantrag) erhält, kann hier keine Berechnung erfolgen.

 

Der Hauseigentümer ist allerdings nach § 15 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Lautrach verpflichtet, Änderungen der Geschossfläche, wie z.B. den (Teil)-Ausbau des Dachgeschosses oder den Anbau eines Wintergartens, unverzüglich zu melden.

 

Wir bitten Sie dieser Pflicht nachzukommen und entsprechende Unterlagen bei der Gemeinde Lautrach oder bei der VG Illerwinkel einzureichen.                                                 24.11.2016

 

 

Grundstückseigentümer müssen Regenwassernutzungsanlagen und private Brunnen vor Inbetriebnahme anzeigen!

 

Die Nutzung von Regenwasser zur Einsparung von Trinkwasser hat als Ergänzung zu moderner Wasser sparender Sanitärtechnik erheblich an Bedeutung gewonnen. Darüber hinaus leistet die Regenwassernutzung einen wichtigen Beitrag zur Regenwasserbewirtschaftung in Siedlungsgebieten: Durch die Rückhaltung in Zisternen und die Nutzung von Regenwasser werden die Wasserabflüsse aus Siedlungsgebieten reduziert und verzögert.

 

Wer jedoch Regenwasser oder Brunnenwasser auf seinem Grundstück sammelt, es als Brauchwasser (Toilettenspülung, Waschmaschine etc.) nutzt und anschließend das gebrauchte Regen- oder Brunnenwasser der Abwasseranlage zuleitet, leitet gemäß BGS/EWS § 10 a Abs. 5 der gemeindlichen Entwässerungssatzung gebührenpflichtiges Schmutzwasser und nicht mehr Regenwasser in die Kanalisation ein. Das bedeutet, dass auch für die aus eigenen Regenwassernutzungsanlagen oder privaten Brunnen bezogenen Wassermengen, die im Haushalt als Brauchwasser genutzt und der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden, eine Abwassergebühr zu entrichten ist!

 

Zur Sicherstellung einer gesundheitlich unbedenklichen Wasserversorgung des Grundstückseigentümers wie auch der Allgemeinheit darf in keinem Fall der Trinkwasserkreislauf mit verunreinigtem Brauchwasser kontaminiert werden. Hierzu muss der Betreiber einer Brauchwasseranlage (Zisterne/Brunnen) sicherstellen, dass die Anlage von dem Trinkwasserkreis absolut sicher getrennt betrieben wird! Da hierbei die Trinkwasserverordnung mit den einschlägigen Vorschriften zu beachten ist, empfiehlt sich die Installation grundsätzlich nur von einem autorisierten Fachbetrieb vornehmen zu lassen.

 

Bei der Verwendung von Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen für das Sammeln von Regenwasser sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, den Betrieb solcher Anlagen der Gemeinde vorher schriftlich anzuzeigen. Dabei sind genaue Angaben zu deren Anschluss und Volumen zu machen und anzugeben, welcher Verwendung das gesammelte Regenwasser zugeführt wird. Eine hierbei evtl. genutzte Brauchwassermenge muss durch einen separaten Zähler gemessen werden.

 

 

Nähere Auskünfte sind bei der Verwaltungsgemeinschaft Illerwinkel erhältlich.

(24.11.2016)