Bauvorlagenverordnung

Auf einen Blick

Um was geht's?

Was sind Bauvorlagen?

Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO), für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO) oder für die Genehmigungsfreistellung (Art. 58 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO) erforderlich sind. 2Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen im Sinn dieser Verordnung, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.

Wie müssen sie hergestellt sein?

Bauvorlagen müssen aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein und dem Format DIN A 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. 2Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) bleibt unberührt.

Welche Vordrucke können verwendet werden?

Hat das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr Vordrucke öffentlich bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.

Müssen auch Modelle mit eingereicht werden?

Die Bauaufsichtsbehörde darf ein Modell oder weitere Nachweise verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.

Wann kann auf die Vorlage verzichtet werden?

Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen nach dem Zweiten Teil und einzelne Angaben in den Bauvorlagen sowie auf bautechnische Nachweise einschließlich deren Prüfung und deren Bescheinigung durch Prüfsachverständige verzichten, soweit diese zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.

Bitte beachten

Gemeindespezifische Besonderheiten

Bestimmungen Kronburg

keine

Keine Angaben
Downloads Kronburg
Keine Downloads verfügbar
Bestimmungen Lautrach

keine

Keine Angaben
Downloads Lautrach
Keine Downloads verfügbar
Bestimmungen Legau

keine

Keine Angaben
Downloads Legau
Keine Downloads verfügbar
Was benötigen Sie?

Unterlagen und Informationen

Unterlagen vor Ort
  1. Ein aktueller Auszug aus dem Katasterwerk und, soweit es sich nicht um Änderungen baulicher Anlagen handelt, bei denen Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, der Lageplan (§ 7)
  2. Die Bauzeichnungen (§ 8)
  3. Die Baubeschreibung (§ 9)
  4. Bei Sonderbauten der Nachweis der Standsicherheit (§ 10), soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, andernfalls die Erklärung des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs der Anlage 2
  5. Der Nachweis des Brandschutzes (§ 11), soweit er bauaufsichtlich geprüft wird und nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist.
  6. Die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt
  7. Bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen darüber enthält, eine Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung
  8. Soweit erforderlich, die Erklärung der Übernahme einer Abstandsfläche nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BayBO.
  9. Erforderliche Abweichungsanträge (Art. 63 BayBO).
Keine Angaben
Unterlagen Online

Nicht möglich

Keine Angaben
Weitere Informationen
Keine Angaben
Zu Ihrer Info

Preis und Zahlung

Preis
Keine Angaben
Zahlungsinformationen

keine

Keine Angaben
Wer ist für Sie zuständig?

Amt und Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner
Stefanie
Sengele
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Zuständiges Amt
Bauamt
Keine Angaben
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