Kinderreisepass

Auf einen Blick

Um was geht's?

Änderung zum 01.05.2025

Gemäß dem Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen vom 3. Dezember 2020 sind ab dem 1. Mai 2025 ausschließlich digitale Lichtbilder für die Beantragung hoheitlicher Dokumente zu verwenden, um zu verhindern, dass manipulierte Lichtbilder in den Antragsprozess eingebracht werden können. Ab 1. Mai 2025 kann das Lichtbild entweder weiterhin beim Fotografen erstellt werden, welcher das angefertigte Lichtbild in eine gesicherte Cloud hochladen muss. Sie erhalten den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit Hilfe dessen die Behörde Ihr Lichtbild in der Cloud findet und herunterladen kann.

Alternativ kann die Pass-/Personalausweisbehörde anbieten, Lichtbilder vor Ort in der Behörde elektronisch aufzunehmen und medienbruchfrei in den Antragsprozess zu übernehmen. Zur Frage, ob in der Behörde Geräte zur Lichtbildaufnahme vorhanden sind, wenden Sie sich bitte dorthin.

Für Reisedokumente für Kinder ist der zum 2. Mai 2025 eingeführte Direktversand nicht möglich.

Eine Eintragung des Kindes in den Pass der Eltern ist seit 01.11.2007 nicht mehr möglich. Bisherige Kindereinträge sind aufgrund einer europäischen Vorgabe seit 26.06.2012 ungültig. Insofern benötigen Kinder (ab Geburt) zum Grenzübertritt auf jeden Fall ein eigenes Reisedokument („Eine Person – ein Pass“). Für Ihr Kind mit der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie – unabhängig vom Alter – weiterhin mehrjährig gültige Reisepässe oder Personalausweise (Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ab 16 Jahren) beantragen. Beide haben für Personen unter 24 Jahren eine Gültigkeitsdauer von jeweils 6 Jahren. Personalausweise sind als Reisedokument in der EU anerkannt und sowohl für erwachsene Personen als auch für Kinder ausreichend. Der Reisepass gestattet das visumfreie Reisen zu touristischen Zwecken in über 170 Staaten weltweit und nimmt im internationalen Vergleich einen der vordersten Plätze ein.

Es empfiehlt sich, die Wahl des Personaldokuments für Kinder an der Nutzung bzw. am Reiseverhalten zu orientieren, weil eine Ausweispflicht erst ab 16 Jahren besteht. Nachdem ein Personaldokument ungültig ist, wenn es eine einwandfreie Identitätsfeststellung nicht zulässt, empfehlen wir zur Vorbeugung von Problemen bei Grenzübertritten insbesondere auf die Aktualität des Lichtbildes zu achten, da sich gerade bei Säuglingen und Kleinstkindern das Aussehen während der Laufzeit stark verändern kann.

Seit 02.08.2021 können im Reisepass (oder vorläufigen Reisepass) von Minderjährigen auf gemeinsamen Antrag beider Elternteile die Namen aller sorgeberechtigten Personen eingetragen werden, wenn sich der Familienname der Minderjährigen vom Familiennamen mindestens einer sorgeberechtigten Person unterscheidet. Kontrollen beim grenzüberschreitenden Reisen werden dadurch vereinfacht. Diese Eintragung ersetzt bei allein reisenden Elternteilen mit Kind aber eine - ggf. erforderliche, während der Reise mitzuführende - schriftliche Einwilligung der zweiten sorgeberechtigten Person nicht.

Bitte beachten

Gemeindespezifische Besonderheiten

Bestimmungen Kronburg

Zuständigkeit

Für die Ausstellung eines Personalausweises oder eines Reisepasses ist die Gemeinde zuständig, in der Sie bzw. das Kind für Ihre/seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für Ihre/seine Hauptwohnung, gemeldet sind/ist.

Für im Ausland geborene Kinder sind in der Regel die für den Geburtsort örtlich zuständigen Auslandsvertretungen für die erstmalige Ausstellung eines deutschen Personaldokuments zuständig, unabhängig von einer Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Inland.

Keine Angaben
Downloads Kronburg
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Bestimmungen Lautrach

Zuständigkeit

Für die Ausstellung eines Personalausweises oder eines Reisepasses ist die Gemeinde zuständig, in der Sie bzw. das Kind für Ihre/seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für Ihre/seine Hauptwohnung, gemeldet sind/ist.

Für im Ausland geborene Kinder sind in der Regel die für den Geburtsort örtlich zuständigen Auslandsvertretungen für die erstmalige Ausstellung eines deutschen Personaldokuments zuständig, unabhängig von einer Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Inland.

Keine Angaben
Downloads Lautrach
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Bestimmungen Legau

Zuständigkeit

Für die Ausstellung eines Personalausweises oder eines Reisepasses ist die Gemeinde zuständig, in der Sie bzw. das Kind für Ihre/seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für Ihre/seine Hauptwohnung, gemeldet sind/ist.

Für im Ausland geborene Kinder sind in der Regel die für den Geburtsort örtlich zuständigen Auslandsvertretungen für die erstmalige Ausstellung eines deutschen Personaldokuments zuständig, unabhängig von einer Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Inland.

Keine Angaben
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Was benötigen Sie?

Unterlagen und Informationen

Unterlagen vor Ort
  • aktuelles biometrisches digitales Lichtbild (Frontalaufnahme)
  • alter Kinderreisepass/altes Personaldokument oder Geburtsurkunde

Keine Angaben
Unterlagen Online
Keine Angaben
Weitere Informationen
  • bei zusammen lebenden Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, kann die Beantragung durch einen Elternteil mit schriftlicher Zustimmung des anderen Elternteils erfolgen, wobei die Unterschrift des anderen Elternteils durch die Passbehörde überprüft werden soll
  • bei nur einem Sorgeberechtigten: Sorgerechtsnachweis

Keine Angaben
Zu Ihrer Info

Preis und Zahlung

Preis
Keine Angaben
Zahlungsinformationen

 Personalausweis

  • Antragsteller unter 24 Jahren: 22,80 EUR
  • Vorläufiger Personalausweis: 10,00 EUR
  • Anhebung der Gebühren um 6,00 EUR, wenn das Lichtbild durch die Behörde gefertigt wird, wenn die Behörde PointID-Systeme der Bundesdruckerei GmbH einsetzt
  • Anhebung der Gebühren um 13,00 EUR, wenn die Amtshandlung auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeiten auf Veranlassung des Antragstellers oder von einer nicht zuständigen Behörde vorgenommen wird.
  • Anhebung der Gebühren um 30,00 EUR bei der Beantragung durch sog. Auslandsdeutsche bei – unzuständigen Inlandspersonalausweisbehörden

Reisepass

  • vor Vollendung des 24. Lebensjahres: 37,50 EUR
  • Vorläufiger Reisepass: 26,00 EUR
  • Anhebung der Gebühren um 6,00 EUR, wenn das Lichtbild durch die Behörde gefertigt wird, wenn die Behörde PointID-Systeme der Bundesdruckerei GmbH einsetzt
  • Änderung eines Passes/vorläufigen Passes (nur Größe und/oder Augenfarbe): 6,00 EUR (Wohnortänderung gebührenfrei)
  • Zuschlag zum Reisepass für einen Express-Pass: 32,00 EUR

Verdopplung der Gebühren:

  • Bei Ausstellung eines Passes, vorläufigen Passes oder Änderung eines Passes, vorläufigen Passes, wenn dies außerhalb der behördlichen Dienstzeiten auf Veranlassung des Antragstellers vorgenommen wird.
  • Bei Ausstellung eines Passes (auch schon vor Vollendung des 24. Lebensjahres), vorläufigen Passes oder Änderung eines Passes, vorläufigen Passes, wenn dies durch eine unzuständige Behörde auf Veranlassung des Antragstellers geschieht.

                           

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Wer ist für Sie zuständig?

Amt und Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner
Nicole
Endres
Keine Angaben
Zuständiges Amt
Einwohnermeldeamt
Keine Angaben
Verwaltung bequem von zu Hause

Bürgerservice-Portal

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