Vollstreckungen

Auf einen Blick

Um was geht's?

Wie verläuft die Vollstreckung von Geldforderungen der Gemeinden?

  • Für die Vollstreckung sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Die Gemeinden sind auch befugt, vom Schuldner die Abgabe einer Vermögensauskunft gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu verlangen und die von den zentralen Vollstreckungsgerichten verwalteten Vermögensverzeichnisse abzurufen.

  • Die Pfändung und Verwertung beweglicher Sachen können die Gemeinden durch Gerichtsvollzieher oder innerhalb ihres Gebiets durch eigene Vollstreckungsbedienstete bewirken lassen.

  • Schon vor der Pfändung einer Geldforderung können die Gemeinden dem Drittschuldner verbieten, vor der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner gebieten, sich vor dieser Entscheidung jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten.

  • Diese Anordnungen verlieren ihre Wirkung, wenn die Pfändung der Forderung nicht innerhalb von drei Wochen bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Zahlungsverbot dem Drittschuldner zugestellt wird.

  • Gemeinden können Geldforderungen und andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, selbst pfänden und einziehen, wenn Schuldner und der Drittschuldner ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in Bayern haben. Dies gilt auch, wenn Schuldner oder der Drittschuldner oder beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Land haben, sofern das dort geltende Landesrecht dies zulässt. Kommunale Vollstreckungsbehörden, die ihren Sitz in einem anderen Land haben, können Geldforderungen und andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, auch dann selbst pfänden und einziehen, wenn der Schuldner oder der Drittschuldner oder beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in Bayern haben.‍‍‍

Bitte beachten

Gemeindespezifische Besonderheiten

Bestimmungen Kronburg

Keine

Keine Angaben
Downloads Kronburg
Bestimmungen Lautrach

Keine

Keine Angaben
Downloads Lautrach
Keine Downloads verfügbar
Bestimmungen Legau

Keine

Keine Angaben
Downloads Legau
Keine Downloads verfügbar
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